b) Nach Art. 83 Abs. 3 BGBB ist auch der Pächter beschwerdelegitimiert. Die besondere Beziehung des Pächters zum landwirtschaftlichen Grundstück und zur Erwerbsbewilligung ergibt sich aus bäuerlichem Sonderrecht: zum einen aus dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985 (SR 221.213.2), zum anderen aus dem BGBB. Das BGBB räumt ihm in Art. 47 bei Veräusserung des Grundstücks ein Vorkaufsrecht ein. Will oder kann er sein Vorkaufsrecht nicht ausüben, läuft er Gefahr, dass das Pachtverhältnis durch den Erwerber wegen Eigengebrauchs aufgelöst wird (Art. 15 Abs. 1 LPG; BGBB-Kommentar, N 16 zu Art. 83). c) Als beschwerdebefugt nennt Art.