83 BGBB zu fragen. Die hier genannten Beschwerdelegitimierten können allesamt grundsätzlich ein qualifiziertes Interesse am fraglichen landwirtschaftlichen Grundstück bzw. Gewerbe und dadurch an der Erwerbsbewilligung bzw. deren Verweigerung aufweisen, wobei sich dieses Interesse aus anderen Bestimmungen des BGBB ergibt: a) Durch das Erfordernis einer Erwerbsbewilligung werden die Vertragsparteien in ihrem Recht, über das Grundstück frei zu verfügen, eingeschränkt, wobei diese Einschränkung im BGBB selbst begründet ist.