Beat Stalder, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, Brugg 1995 [nachfolgend: BGBB-Kommentar], N 15 zu Art. 83). Bundesrat Koller meinte, dass es vor allem um den Pächter und jene gehe, die Kaufs-, Vorkaufs- und Zuweisungsrechte geltend machen können; wenn diese Parteien ausdrücklich erwähnt würden, könnte eine Kompromisslösung gefunden werden (Amtliches Bulletin Ständerat 1991, S. 731). Die vom Parlament akzeptierte Kompromisslösung (Amtliches Bulletin Ständerat 1991, S. 731; 1991, S. 852; Amtliches Bulletin Nationalrat 1991, S. 1701) finden wir nun in Art. 83 Abs. 3 BGBB. Es wurde betont, dass nicht der Nachbar zur