unberechenbare Ausdehnung der Beschwerdelegitimation auf Dritte befürchtet; er sah vor, dass gegen die Verweigerung der Bewilligung die Vertragsparteien und gegen die Erteilung der Bewilligung lediglich die kantonale Aufsichtsbehörde Beschwerde führen dürfen (Amtliches Bulletin Ständerat 1990, S. 686; 1991, S. 154; 1991, S. 731; Beat Stalder, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, Brugg 1995 [nachfolgend: BGBB-Kommentar], N 15 zu Art. 83).