a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]) vom 16. Dezember 1943 (SR 173.110) gelten lassen, wonach zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Amtliches Bulletin Nationalrat 1991, S. 876 f.). Der Ständerat vertrat jedoch die Ansicht, eine spezielle Regelung dränge sich auf, um namentlich die Beschwerdebefugnis des Nachbarn auszuschalten, denn es wurde eine nicht erwünschte,