Der Nationalrat wie auch der Bundesrat wollten die Beschwerdelegitimation nicht speziell regeln, sondern die allgemeine Norm von Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]) vom 16. Dezember 1943 (SR 173.110) gelten lassen, wonach zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Amtliches Bulletin Nationalrat 1991, S. 876 f.).