Es stellt sich die Frage, ob diese Qualifikation als betriebseigene Arbeitskraft schon mit der Trennung dahinfiel. Die Vorinstanz stellt sich auf diesen Standpunkt mit der Begründung, mit der Trennung fielen die Verheiratetenabzüge zur Ermittlung des massgeblichen Einkommens bzw. Vermögens dahin. Dies entspricht 2006 Direktzahlungen 319