26 DZV mehr dar. Es sei denn, er würde wie jeder Dritte die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, das heisst, der Bewirtschafter würde mit ihm einen ordentlichen Arbeitsvertrag abschliessen. Im vorliegenden Fall schloss der Beschwerdeführer mit seiner ehemaligen Gattin keinen Arbeitsvertrag ab (…). Somit stellt sie (spätestens) mit der Scheidung keine betriebseigene Arbeitskraft mehr dar. 2.4.2.4.1. Es stellt sich die Frage, ob diese Qualifikation als betriebseigene Arbeitskraft schon mit der Trennung dahinfiel.