Mit der Scheidung wird die Ehe aufgelöst, die eherechtlichen Pflichten und Rechte werden aufgehoben. Die Exgatten stehen sich grundsätzlich (abgesehen von einer allfälligen nachehelichen Unterhaltspflicht, vor allem als Ausgleich unzumutbarer unterhaltsrelevanter Scheidungsfolgen [Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Basel 2002, 2. Auflage, N. 4 vor Art. 125-130, mit weiteren Hinweisen]) bloss noch wie Dritte gegenüber. Damit stellt ein Exgatte auch keine betriebseigene Arbeitskraft im Sinne von Art. 26 DZV mehr dar.