Die explizite Differenzierung erfolgt betreffend Abzug vom steuerbaren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung des massgeblichen Einkommens bzw. Vermögens (je Abs. 1 der Art. 22 und 23 DZV), wobei auf den Zivilstand der betreffenden Steuerjahre abzustellen ist (Art. 24 letzter Satz DZV). 2.4.2.3. Mit der Scheidung wird die Ehe aufgelöst, die eherechtlichen Pflichten und Rechte werden aufgehoben.