Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden. Seit 10. Januar 2001 wird ergänzend festgehalten, dass sich der Arbeitsaufwand nach dem Arbeitsvoranschlag, Ausgabe 1996, der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon berechnet. (…) 2.4.2.2. Die DZV kennt nur die Unterscheidung verheiratet/nicht verheiratet; weitere Kategorien sind nicht ersichtlich. Die explizite Differenzierung erfolgt betreffend Abzug vom steuerbaren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung des massgeblichen Einkommens bzw. Vermögens (je Abs. 1 der Art.