2006 Direktzahlungen 317 I. Direktzahlungen 65 Anbaubeiträge - Die Flächenkontrolle darf weiterhin elektronisch vorgenommen wer- den (Erw. 2.3.1. – 2.3.2.) - Auch die getrennt lebende Ehefrau gilt als betriebseigene Arbeits- kraft (Erw. 2.4.2. – 2.4.2.4.1.) Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 14. Juni 2006 in Sachen J. gegen Departement Finanzen und Ressourcen (Ab- teilung Landwirtschaft) Aus den Erwägungen 2.3.1. (…) Die Abteilung Landwirtschaft führt an, sie überprüfe die Flächen mit Hilfe des geographischen Informationssystems (GIS) und unter Beizug der Grundbuchdaten; das Bundesamt für Landwirt- schaft und das Bundesamt für Landestopographie hätten die Korrekt- heit dieser Methode attestiert. (…) 2.3.2. Die vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom Bundesamt für Landestopographie erfolgte generelle Bestätigung der von der Abteilung Landwirtschaft angewandten Überprüfungsme- thode entbindet die Landwirtschaftliche Rekurskommission nicht davon, unter Beizug einer Fachperson zu prüfen, ob die Flächen im vorliegenden Fall korrekt ermittelt wurden oder nicht. Der Fachbericht der (…) AG vom 3. April 2006 (…) ermittelte im fraglichen Gebiet eine beitragsberechtigte Fläche von insgesamt 291,90 Aren. Die Landwirtschaftliche Rekurskommission sieht kei- nen Grund, von diesem Ergebnis des Fachberichtes abzuweichen. (…) 2.4.2. Gemäss Art. 26 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV; SR 910.13) müssen mindestens 50 % der 318 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2006 Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden. Seit 10. Jan- uar 2001 wird ergänzend festgehalten, dass sich der Arbeitsaufwand nach dem Arbeitsvoranschlag, Ausgabe 1996, der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon berechnet. (…) 2.4.2.2. Die DZV kennt nur die Unterscheidung verheira- tet/nicht verheiratet; weitere Kategorien sind nicht ersichtlich. Die explizite Differenzierung erfolgt betreffend Abzug vom steuerbaren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung des massgeblichen Ein- kommens bzw. Vermögens (je Abs. 1 der Art. 22 und 23 DZV), wo- bei auf den Zivilstand der betreffenden Steuerjahre abzustellen ist (Art. 24 letzter Satz DZV). 2.4.2.3. Mit der Scheidung wird die Ehe aufgelöst, die eherechtlichen Pflichten und Rechte werden aufgehoben. Die Ex- gatten stehen sich grundsätzlich (abgesehen von einer allfälligen nachehelichen Unterhaltspflicht, vor allem als Ausgleich unzumutba- rer unterhaltsrelevanter Scheidungsfolgen [Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Basel 2002, 2. Auflage, N. 4 vor Art. 125-130, mit weiteren Hinweisen]) bloss noch wie Dritte gegen- über. Damit stellt ein Exgatte auch keine betriebseigene Arbeitskraft im Sinne von Art. 26 DZV mehr dar. Es sei denn, er würde wie jeder Dritte die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, das heisst, der Bewirtschafter würde mit ihm einen ordentlichen Arbeitsvertrag abschliessen. Im vorliegenden Fall schloss der Beschwerdeführer mit seiner ehemaligen Gattin keinen Arbeitsvertrag ab (…). Somit stellt sie (spätestens) mit der Scheidung keine betriebseigene Arbeitskraft mehr dar. 2.4.2.4.1. Es stellt sich die Frage, ob diese Qualifikation als be- triebseigene Arbeitskraft schon mit der Trennung dahinfiel. Die Vorinstanz stellt sich auf diesen Standpunkt mit der Begründung, mit der Trennung fielen die Verheiratetenabzüge zur Ermittlung des massgeblichen Einkommens bzw. Vermögens dahin. Dies entspricht 2006 Direktzahlungen 319 allerdings nicht dem Wortlaut von Abs. 1 der Art. 22 und 23, denn dieser sieht die Abzüge für Verheiratete vor; auch Getrennte sind noch verheiratet. Der Vorinstanz ist aber insofern beizupflichten, als bei Getrennten die Verheiratetenabzüge nicht mehr deren Sinn und Zweck entsprechen, da die Steuerveranlagung getrennt erfolgt, wo- mit keine steuerrechtliche Benachteiligung gegenüber Konkubinats- paaren mehr gegeben ist und somit die Grundlage des Abzuges dahinfällt (vgl. entsprechende Kritik vor Einführung der Verheira- tetenabzüge zum Beispiel von Adrian Muster/Beat Stalder, Direkt- zahlungen nach dem Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998; rechtliche Auswirkungen auf Ehepaare und diesen gleichgestellten Lebensgemeinschaften, in: Blätter für Agrarrecht, Jahr 2000, Heft 2, S. 125 ff.; Beat Stalder, Die bäuerliche Familie: Direktzahlungspro- blematik, in: Blätter für Agrarrecht, Jahr 2000, Heft 3, S. 187 ff.). Die steuerrechtliche Gleichbehandlung Getrennter mit Geschiedenen bildet jedoch keine hinreichende Grundlage, Getrennte hinsichtlich der Qualifikation als betriebseigene Arbeitskraft mit Geschiedenen gleichzusetzen. 2006 Bäuerliches Bodenrecht 321 II. Bäuerliches Bodenrecht 66 Beschwerdelegitimation; Zuständigkeit zur Prüfung des Vorkaufsrechts - Auslegung von Art. 83 Abs. 3 BGBB (Erw. 2.4.1. – 2.4.4.) - Zuständigkeit des Zivilrichters zur Prüfung des Bestandes eines Vor- kaufsrechts (Erw. 2.5.1. – 2.5.6.) - Streitwert bei einer Erwerbsbewilligung nach BGBB (Erw. 4.) Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 20. April 2006 in Sachen K. gegen R. und D. Das Bundesgericht hat die gegen den Entscheid erhobenen Verwaltungsgerichtsbe- schwerde und staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen 2.4.1. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 83 Abs. 3 BGBB sind Vorkaufsberechtigte zur Beschwerde gegen die Erwerbsbewilligung legitimiert. 2.4.2. Zur Auslegung von Art. 83 Abs. 3 BGBB ist weiter die Entstehungsgeschichte heranzuziehen (vgl. BGE 112 Ia 97). Der Nationalrat wie auch der Bundesrat wollten die Beschwer- delegitimation nicht speziell regeln, sondern die allgemeine Norm von Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]) vom 16. De- zember 1943 (SR 173.110) gelten lassen, wonach zur Verwaltungs- gerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Amtliches Bulletin Nationalrat 1991, S. 876 f.). Der Ständerat vertrat jedoch die Ansicht, eine spezielle Regelung dränge sich auf, um namentlich die Beschwerdebefugnis des Nachbarn auszuschalten, denn es wurde eine nicht erwünschte,