Auch wenn sich diese Argumente in materieller Hinsicht als nicht stichhaltig herausgestellt haben, fehlte ihnen nicht jegliche sachliche Begründung: So ging es auch um eine nähere Prüfung der Frage, ob für die NIS-Beurteilung alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente berücksichtigt wurden. Dies war nicht von vornherein klar, konnte sich doch die Beschwerdeführerin in guten Treuen fragen, ob eine in rund 200 m Entfernung auf der Parzelle Nr. 428 geplante Mobilfunkanlage nicht in das Standortdatenblatt hätte aufgenommen werden müssen. Der Entscheid des Gemeinderats kann jedenfalls nicht als missbräuchlich oder trölerisch bezeichnet werden.