Die Beschwerdeführerin hat als Begründung zur Abweisung des Baugesuchs der X. AG (unter anderem) angeführt, dass dem Vorsorgeprinzip zu wenig Beachtung geschenkt worden sei, Alternativstandorte in Frage kämen und das Standortdatenblatt nicht vollständig ausgefüllt worden sei. Zum Ortsbildschutz hat sie lediglich summarische Hinweise angebracht. Die Beschwerdeführerin hat damit nicht eigene, finanzielle Interessen verfolgt, sondern öffentliche Interessen wahrgenommen. Auch wenn sich diese Argumente in materieller Hinsicht als nicht stichhaltig herausgestellt haben, fehlte ihnen nicht jegliche sachliche Begründung: