5. Der Umstand allein, dass der Gemeinderat B. in Unkenntnis dieser Rechtsprechung seine umweltrechtlichen Bedenken bereits im Bewilligungsverfahren einbrachte, rechtfertigt - in Abweichung zur in AGVE 2004, S. 503 f. publizierten Praxis des Regierungsrats - noch keine Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Gemeinde. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Gemeinderat in guten Treuen handelte. 5.1. Die Beschwerdeführerin hat als Begründung zur Abweisung des Baugesuchs der X. AG (unter anderem) angeführt, dass dem Vorsorgeprinzip zu wenig Beachtung geschenkt worden sei, Alternativstandorte in Frage kämen und das Standortdatenblatt nicht vollständig ausgefüllt worden sei.