Die Ausnahmeregelung zu § 35 Abs. 1 VRPG, wonach das Gemeinwesen im Falle des (teilweisen) Unterliegens von den Verfahrenskosten nicht befreit wird, wenn die Behörde das Beschwerdeverfahren selber als Beschwerdeführerin eingeleitet hat, ist für Mobilfunk-Fälle wie folgt zu präzisieren: Als Konsequenz der aargauischen Zuständigkeitsordnung kann die Gemeinde ihre berechtigten, im öffentlichen Interesse liegenden umweltrechtlichen Bedenken nur im Beschwerdeverfahren geltend machen. Dies soll Sinn und Zweck von § 35 Abs. 1 VRPG entsprechend keine Kostenfolge zeitigen. Für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Mobilfunkanlagen bildet die Beschwerde gestützt auf Art.