1.2). 3.3. Aufgrund der aargauischen Kompetenzordnung und dem Beschwerderecht der Gemeinden bei der Anwendung der NISV ergibt sich folgende Rechtslage: Für die Gemeinden ist der Teilentscheid der kantonalen Fachstelle betreffend die NIS-Beurteilung bindend und abschliessend, d.h. sie muss für die umweltrechtliche Beurteilung des Baugesuchs übernommen werden. Will die Gemeinde von ihrem Beschwerderecht gestützt auf Art. 57 USG Gebrauch machen, muss sie die (von der eigenen Baubewilligungsbehörde erteilte) Baubewilligung mit Beschwerde an den Regierungsrat anfechten.