prüfung eines Baugesuchs betreffend eine Mobilfunkanlage auf die Vereinbarkeit mit der Umweltschutzgesetzgebung verfolgt die Gemeinde Schutzanliegen, denn die Bevölkerung in der Umgebung der Sendeanlage soll vor gesundheitsschädigender Strahlung geschützt werden. Dadurch ist die Gemeinde in ihrem hoheitlichen Aufgabenbereich berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV. Sie ist zur Beschwerde legitimiert und kann die Verletzung der umweltschutzrechtlichen Bestimmungen rügen (siehe BGE vom 5. April 2004 [1A.134/2003], Erw. 1.2).