57 USG das Beschwerderecht zu. Danach sind Gemeinden berechtigt, unter anderem gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung des Umweltschutzrechtes die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie durch die Verfügung berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung haben. Mit der Über- 2006 Verwaltungsrechtspflege 287