Für die Gemeinden besteht kein Spielraum für eine eigene Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften (inklusive Vorsorgeprinzip) im Baubewilligungsentscheid. Ihnen verbleibt die Überprüfung der baurechtlichen Vorschriften, insbesondere Aspekten des Ortsbildschutzes, sowie der Na- tur- und Heimatschutzvorschriften, soweit der Kanton nicht zuständig ist. 3.2. Will die Gemeinde umweltrechtliche Rügen anbringen, muss sie dies im Beschwerdeverfahren tun. Den Gemeinden kommt gestützt auf Art. 57 USG das Beschwerderecht zu.