Die Kompetenzaufteilung gestaltet sich in diesem Bereich wie folgt: 3.1. Für den Vollzug des Bundesumweltrechts - darunter fallen auch die Regelungen über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung - sind die Kantone bzw. nach Massgabe des kantonalen Rechts die Gemeinden verantwortlich (siehe Art. 74 Abs. 1 und 3 BV). Gestützt auf § 2 lit. k und § 3 Abs. 3 lit. g USD ist die Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für die NIS- Beurteilung zuständig, und auf Antrag der NIS-Fachstelle eröffnet die Koordinationsstelle Baugesuche der Baubewilligungsbehörde den Teilentscheid.