sen lässt und der Entscheid im Beschwerdeverfahren in diesem Punkt aufgehoben wird, musste sich das Verwaltungsgericht bisher nicht äussern. 3. Die Vorinstanz begründet die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass der Gemeinderat B. seine Kompetenzen überschritten habe, indem er die umweltrechtliche Beurteilung der kantonalen Fachstelle nicht vollständig in den Baubewilligungsentscheid übernommen habe. Die Kompetenzaufteilung gestaltet sich in diesem Bereich wie folgt: