In diesen Fällen hat das Gemeinwesen auch die Verfahrenskosten zu tragen, wenn es unterliegt (AGVE 1977, S. 121). Von der Regel des § 35 Abs. 1 VRPG wird auch dann abgewichen, wenn das Gemeinwesen einen formellen Fehler begangen hat, durch den das Verfahren ganz oder im Wesentlichen veranlasst worden ist (AGVE 1996, S. 384 f. mit Hinweisen; VGE III/107 vom 13. Dezember 2004 [BE.2003.00342], S. 14 f.).