§ 35 Abs. 1 VRPG findet für die Verwaltungsbeschwerde wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde Anwendung. Eine Ausnahme von der Regel des § 35 Abs. 1 VRPG macht das Verwaltungsgericht dann, wenn die Behörde das Beschwerdeverfahren selber als Beschwerdeführerin eingeleitet hat oder wenn eine besondere Interessenlage gegeben ist, die jener im Klageverfahren oder Zivilprozess entspricht, wenn es also um Interessen des Gemeinwesens namentlich finanzieller Natur geht. In diesen Fällen hat das Gemeinwesen auch die Verfahrenskosten zu tragen, wenn es unterliegt (AGVE 1977, S. 121).