In den Beschwerdeverfahren sind dem Unterliegenden grundsätzlich die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr und den Auslagen, aufzuerlegen; bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten anteilmässig zu verlegen (Art. 33 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VRPG). Den am Verfahren beteiligten Amtsstellen werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 35 Abs. 1 VRPG). Diese Regelung findet ihre Begründung darin, dass das Gemeinwesen öffentliche Interessen zu vertreten hat. § 35 Abs. 1 VRPG findet für die Verwaltungsbeschwerde wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde Anwendung.