gesuchs für die Errichtung einer Mobilfunkanlage nicht überschritten. Als Baupolizeibehörde habe er sich mit den im Zeitpunkt der Entscheidung vorhandenen Unterlagen befassen müssen und nicht wissen können, ob die kantonale NIS-Fachstelle eine in 200 m Entfernung projektierte Mobilfunkanlage in die NIS-Beurteilung einbezogen hatte oder nicht. Insofern seien die Baugesuchsunterlagen unvollständig gewesen. Zudem habe man sich auch Gedanken zum Ortsbildschutz gemacht. 2. In den Beschwerdeverfahren sind dem Unterliegenden grundsätzlich die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr und den Auslagen, aufzuerlegen;