wurde (auf Antrag der NIS-Fachstelle) festgehalten, dass die Immis- sions- und Anlagegrenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) eingehalten waren. Die von der X. AG erhobene Beschwerde hiess die Vorinstanz weitgehend gut und auferlegte der Einwohnergemeinde B. sieben Achtel der Verfahrenskosten. 1.2. Die Vorinstanz begründet ihren Kostenentscheid damit, dass der Gemeinderat B. das Baugesuch vorab aus Gründen des Umweltschutzes abgewiesen habe. Umweltrechtliche Belange seien aber im Anwendungsbereich der NISV abschliessend durch die kantonalen Fachstellen zu beurteilen.