1. Im vorliegenden Verfahren ist einzig die Verlegung der Verfahrenskosten durch den Regierungsrat streitig. 1.1. Der Gemeinderat B. wies als zuständige Baubewilligungsbehörde das Baugesuch der X. AG für die Errichtung einer GSM- Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone der Gemeinde B. ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass gesundheitliche Bedenken schwerer wögen als wirtschaftliche Aspekte und andere Standorte in Frage gekommen wären, zudem sei das Standortdatenblatt (welches als Grundlage für die NIS-Berechnung dient) nicht vollständig ausgefüllt worden. In der zuvor erteilten Zustimmungsverfügung der Koordinationsstelle Baugesuche des Baudepartements