2006 Verwaltungsrechtspflege 283 formellen Fehlers, zu der gerade diejenige Person (bzw. diejenigen Personen) prädestiniert ist, die fälschlich im Namen der Steuerkommission handelte. Demzufolge genügte im vorliegenden Fall das Schreiben des Steueramtsvorstehers vom 13. Juli 2004, um die Wirksamkeit der von der nicht korrekt besetzten Steuerkommission erlassenen Veranlagung zu hindern bzw. sie "zurückzunehmen" und den späteren, formell einwandfreien Erlass einer Veranlagungsverfügung zu ermöglichen. 4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung 05 trage den expliziten Vermerk "Korrektur";