Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung 05 trage den expliziten Vermerk "Korrektur"; eine Korrekturveranlagung sei ein logischer Widerspruch, wenn die ursprüngliche Veranlagung nichtig gewesen oder aufgehoben worden sei. Dem ist von der Logik her beizupflichten; doch auch eine unzutreffende Bezeichnung der "Folge-Verfügung" vermag die Unwirksamkeit der Verfügung 04 nicht zu beeinflussen. Einer "Auflösung" des Widerspruchs bedarf es nicht. Dem Beschwerdeführer war ungeachtet der Bezeichnung klar, dass es sich bei der Verfügung 05 um die neue Veranlagung handelte, die an die Stelle der früheren trat.