Die dargestellte Rechtsprechung bezieht sich auf die Rücknahme formell korrekt erlassener Veranlagungsverfügungen. Vorliegend geht es jedoch nicht darum, sondern um eine Veranlagung, die - je nach Blickwinkel - statt von einer aus zwei Mitgliedern bestehenden Delegation der Steuerkommission durch ein einziges Delegationsmitglied oder aber statt von der Delegation der Steuerkommission durch das Gemeindesteueramt vorgenommen wurde. Wenn nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine solche formell nicht gültig zustande gekommene Veranlagung trotzdem wirksam ist, dann einzig wegen der hohen Bedeutung des Rechtssicherheits- und Rechtsschutzinteresses der Steuerpflichtigen.