doch hat die Rechtsprechung erkannt, dass die Veranlagungsbehörde befugt sei, eine Verfügung nach deren Eröffnung, aber noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist (insofern liegt eine starke Einschränkung gegenüber dem Widerruf vor, da dieser auch bei rechtskräftigen Verfügungen möglich ist), von sich aus zurückzunehmen (ASA 64/1995- 96, S. 578 ff.; Martin Plüss, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Bd. 2, 2. Aufl., § 191 N 6). Soweit es um eine gültig erlassene Verfügung geht, ist zur Rücknahme nur die erlassende Behörde zuständig (Plüss, a.a.O.); insoweit besteht Übereinstimmung mit der Widerrufsregelung.