4.1. Gemäss § 26 Abs. 1 VRPG (mit der Marginalie "Widerruf") können Verfügungen und Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder aufgehoben werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Vorbehalten bleiben Verfügungen, die nach besonderen Vorschriften oder der Natur der Sache nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden können (vgl. dazu AGVE 1998, S. 202 ff.). Das StG kennt keine entsprechende Vorschrift, 282 Verwaltungsgericht 2006