nen. 4. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob die Verfügung 04 mit dem Schreiben des Vorstehers des Steueramtes Z. vom 13. Juli 2004 aufgehoben wurde (was das Steuerrekursgericht im angefochtenen Urteil bejahte). 4.1. Gemäss § 26 Abs. 1 VRPG (mit der Marginalie "Widerruf") können Verfügungen und Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder aufgehoben werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern.