Im Ergebnis verhält es sich nicht anders, als hätte der Vorsteher des Gemeindesteuramtes allein und damit das Gemeindesteueramt - als funktionell unzuständige Behörde - anstelle der zuständigen Steuerkommission veranlagt. Gerade in diesem Fall ist es jedoch den Steuerbehörden nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung trotz des gravierenden Mangels versagt, sich auf die (von ihnen verursachten und nur ihnen bekannten) Unregelmässigkeiten im Verfahren zu berufen, um auf diese Weise zur Nichtigkeit der anscheinend rechtskräftigen Veranlagung zu gelangen (AGVE 2001, S. 382 f.; siehe vorne Erw. 3.2.1). Dasselbe muss konsequenterweise auch beim vorliegenden Sachverhalt gelten: