Dies zeigt sich gerade hier, wo ausser dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes kein (berechtigtes) Mitglied der Steuerkommission mitwirkte. Im Ergebnis verhält es sich nicht anders, als hätte der Vorsteher des Gemeindesteuramtes allein und damit das Gemeindesteueramt - als funktionell unzuständige Behörde - anstelle der zuständigen Steuerkommission veranlagt.