amt abgeändert wurde, als nichtig bezeichnete [RGE vom 18. Januar 1974 in Sachen O.G.; Baur, a.a.O., § 127 aStG N 27]). 3.2.2. Der sachliche Unterschied zwischen einer funktionell oder sachlich unzuständigen Behörde, deren Verfügungen anerkanntermassen nichtig sind (BGE 129 I 364), und einer Behörde, die nicht gesetzmässig zusammengesetzt ist, ist letztlich nur graduell. Dies zeigt sich gerade hier, wo ausser dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes kein (berechtigtes) Mitglied der Steuerkommission mitwirkte.