Dem Rechtssicherheits- und Rechtsschutzinteresse der Steuerpflichtigen, für welche derartige Mängel nicht erkennbar seien, gebühre der Vorrang vor der richtigen Rechtsanwendung, sofern diese nur über die Nichtigerklärung der Veranlagung durchgesetzt werden könnte (AGVE 2001, S. 382; anders wohl die Rechtsprechung des Steuerrekursgerichts, das eine Veranlagung, die wohl durch die Steuerkommission erlassen, aber vor der Eröffnung durch das Gemeindesteuer- 2006 Verwaltungsrechtspflege 281