Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Steuerbehörden könnten sich nicht darauf berufen, dass eine dem äusseren Anschein nach von der Steuerkommission erlassene Veranlagung tatsächlich nicht auf einem Beschluss der Steuerkommission beruhe, sondern vom Gemeindesteueramt eigenmächtig verschickt worden sei. Dem Rechtssicherheits- und Rechtsschutzinteresse der Steuerpflichtigen, für welche derartige Mängel nicht erkennbar seien, gebühre der Vorrang vor der richtigen Rechtsanwendung, sofern diese nur über die Nichtigerklärung der Veranlagung durchgesetzt werden könnte (AGVE 2001, S. 382;