Plüss/Schade/Walther, ebenda, Vorbemerkungen zu §§ 172-200 N 53; Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1. Aufl., Muri/Bern 1991, § 127 aStG N 27). Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Steuerbehörden könnten sich nicht darauf berufen, dass eine dem äusseren Anschein nach von der Steuerkommission erlassene Veranlagung tatsächlich nicht auf einem Beschluss der Steuerkommission beruhe, sondern vom Gemeindesteueramt eigenmächtig verschickt worden sei.