Verletzung der in Frage stehenden Vorschrift schwerer wiegt als die sich aus der Unwirksamkeit der Anordnung ergebende Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und des verfahrensökonomischen staatlichen Interesses (AGVE 2000, S. 159 f. mit Hinweisen; siehe auch BGE 129 I 363 f.; AGVE 2001, S. 381). 3.2./3.2.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Verfügungen einer unrichtig zusammengesetzten Behörde in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. März 2004 [I 688/03], Erw. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2004 [1P.487/2003], in BGE 130 I 106 ff. nicht publizierte Erw.