Als A. - versehentlich - bei der Veranlagung des Beschwerdeführers mitwirkte (indem er die Veranlagung "zur Eröffnung freigab"), gehörte er der Delegation nicht mehr an. Es handelt sich somit, entgegen dem angefochtenen Entscheid, rechtlich nicht um eine Verletzung der Ausstandspflicht (eine zur Behörde gehörende Person, gegen die ein Ausstandsbegehren hängig ist oder die von sich aus in den Ausstand treten müsste, nimmt trotzdem teil), sondern um die Veranlagung durch eine personell unrichtig zusammengesetzte Behörde. 3./3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts ist die normale Folge der Fehlerhaftigkeit von Verfügungen deren Anfechtbarkeit.