Das KStA setzte D. als ausserordentlichen Steuerkommissär ein und teilte dies dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2003 schriftlich mit. Die Delegation zur Veranlagung des Beschwerdeführers setzte sich danach aus D. (ausserordentlicher Steuerkommissär) und C. (Vorsteher des Steueramtes Z.) zusammen. Die materielle Stellungnahme von D. zur vorzunehmenden Veranlagung datiert vom 18. Oktober 2004, also mehrere Monate nach der Verfügung 04. 2.2. Als A. - versehentlich - bei der Veranlagung des Beschwerdeführers mitwirkte (indem er die Veranlagung "zur Eröffnung freigab"), gehörte er der Delegation nicht mehr an.