steueramt als solchem kommt im Verhältnis zur Steuerkommission zudienende und ausführende Funktion zu (vgl. § 163 Abs. 3 StG; AGVE 2000, S. 160; siehe auch AGVE 2001, S. 380). 2./2.1. Der massgebliche Sachverhalt ist nicht streitig. A., der ordentliche kantonale Steuerkommissär für die Gemeinde Z., trat in den Ausstand, da er Revisionsstelle bei einer dem Beschwerdeführer gehörenden Gesellschaft war. Das KStA setzte D. als ausserordentlichen Steuerkommissär ein und teilte dies dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2003 schriftlich mit.