Die Steuerkommission Z. veranlagte M.B. mit Verfügung vom 30. Juni 2004 für das Steuerjahr 2001 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 82'000.--. Mit Schreiben vom 13. Juli 2004 teilte der Vorsteher des Steueramtes Z. dem Steuerpflichtigen mit, die Veranlagungsverfügung vom 30. Juni 2004 sei fälschlicherweise eröffnet worden und werde daher innerhalb der Rechtsmittelfrist aufgehoben. Danach wurde M.B. mit ("Korrektur-")Verfügung der Steuerkommission Z. vom 20. Januar 2005 für das Jahr 2001 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 181'500.-- veranlagt (im Folgenden werden die Bezeichnungen Verfügung 04 bzw. Verfügung 05 verwendet). Aus den Erwägungen