1. Veranlagungsbehörde der Gemeinde ist die Steuerkommission. Diese besteht aus einem kantonalen Steuerkommissär, dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes sowie drei von der Einwohnergemeinde gewählten Mitgliedern. Die Veranlagung wird in der Regel im Namen der Steuerkommission durch eine Delegation, bestehend aus dem kantonalen Steuerkommissär und dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes, vorgenommen (§ 164 StG). Dem Gemeinde-