2006 Verwaltungsrechtspflege 277 XII. Verwaltungsrechtspflege 52 Formelle Anforderungen an eine Wiedererwägung. - Streitgegenstand; Form der Wiedererwägung (Erw. I/2-3). - Formelle Anforderungen an Verfügungen und Entscheide (Erw. II/3). vgl. AGVE 2006 43 225 53 Legitimation Dritter. - Legitimation im Falle einer Drittbeschwerde zugunsten des Verfü- gungsadressaten (Erw. I/3). - Ausstand eines Gemeinderats, der von Amtes wegen Präsident der Forstbetriebskommission Y. ist und dessen Forstbetrieb Y. für den Flurstrassenunterhalt seiner Einwohnergemeinde ein Angebot einge- reicht hat (Erw. II/4.1). vgl. AGVE 2006 39 204 54 Planungszone. - Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung von Pla- nungszonen, welche der Regierungsrat gemäss § 29 Abs. 1 BauG er- lassen hat (Erw. I/2). - Kein Recht auf Replik (Erw. I/4). vgl. AGVE 2006 30 131 55 Geltendmachung des sog. "Sockelbetrages" vom Kanton Aargau. - Zuständigkeit (Erw. I/1). - Anwendbare Verfahrensvorschriften (Erw. I/2). vgl. AGVE 2006 51 261 278 Verwaltungsgericht 2006 56 Folgen der falschen Besetzung der Veranlagungsbehörde. Rücknahme/ Aufhebung der Veranlagung. - Falsche Besetzung der Veranlagungsbehörde führt in der Regel nicht zur Nichtigkeit der Veranlagung, sondern nur zu deren Anfechtbar- keit (Erw. 3). - Vor Eintritt der Rechtskraft kann die Behörde ihre formell fehler- hafte Verfügung zurücknehmen, ohne dass die Voraussetzungen für den Widerruf von Verfügungen erfüllt sein müssen (Erw. 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. Dezember 2006 in Sachen M.B. gegen Steuerrekursgericht. Sachverhalt Die Steuerkommission Z. veranlagte M.B. mit Verfügung vom 30. Juni 2004 für das Steuerjahr 2001 zu einem steuerbaren Einkom- men von Fr. 82'000.--. Mit Schreiben vom 13. Juli 2004 teilte der Vorsteher des Steueramtes Z. dem Steuerpflichtigen mit, die Veranla- gungsverfügung vom 30. Juni 2004 sei fälschlicherweise eröffnet worden und werde daher innerhalb der Rechtsmittelfrist aufgehoben. Danach wurde M.B. mit ("Korrektur-")Verfügung der Steuerkom- mission Z. vom 20. Januar 2005 für das Jahr 2001 zu einem steuerba- ren Einkommen von Fr. 181'500.-- veranlagt (im Folgenden werden die Bezeichnungen Verfügung 04 bzw. Verfügung 05 verwendet). Aus den Erwägungen 1. Veranlagungsbehörde der Gemeinde ist die Steuerkommis- sion. Diese besteht aus einem kantonalen Steuerkommissär, dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes sowie drei von der Einwohner- gemeinde gewählten Mitgliedern. Die Veranlagung wird in der Regel im Namen der Steuerkommission durch eine Delegation, bestehend aus dem kantonalen Steuerkommissär und dem Vorsteher des Ge- meindesteueramtes, vorgenommen (§ 164 StG). Dem Gemeinde-