O., S. 275). Nach Auffassung der Gerichtsmehrheit ist die herzchirurgische Abteilung der Klinik im Schachen daher ein partiell öffentlich subventionierter Leistungserbringer. Unter diesen Umständen hat der Beklagte gemäss Art. 1 Abs. 1 des dringlichen Bundesgesetzes (Fassung vom 21. Juni 2002) den Kantonsbeitrag für die Behandlung von P.B. in der Klinik im Schachen zu entrichten. Einer Minderheit des Gerichts geht diese Schlussfolgerung aus dem partiellen Einkauf von Spitalleistungen mit Leistungspauschalen angesichts des beschränkten Inhalts der Vereinbarungen im Spital- 2006 Spitalfinanzierung 275