Es läuft auf eine Umgehung des Gesetzeszwecks hinaus, wenn Spitälern die gesetzliche Subventionsberechtigung nicht gewährt oder aufgehoben werden könnte und diese durch freiwillige Beiträge ersetzt würde, um der Pflicht zur Leistung eines Sockelbeitrags zu entgehen. Die Gewährung freiwilliger Beiträge durch den Kanton ist anders zu behandeln als der Fall, in dem einem Leistungserbringer die Subventionen definitiv gestrichen werden und der nur dann als missbräuchlich anzusehen ist, wenn etwa die Privatisierung eines Spitals aus rein tariflichen Gründen zwecks Umverteilung der Kosten erfolgt (Entscheid des Bundesrates vom 29. April 1998, a.a.O., S. 275).