Dieses Ziel würde auch unterlaufen, wenn sich die Kantone durch die Wahl der Art der Betriebsbeiträge der Pflicht zur Leistung des Sockelbeitrags entziehen könnten. Dabei ist gleichgültig, dass der Kanton die Betriebsbeiträge nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, sondern einer freiwilligen Vereinbarung leistet. Für eine solche Differenzierung findet sich weder im Gesetzestext noch in der Botschaft eine Stütze. Es läuft auf eine Umgehung des Gesetzeszwecks hinaus, wenn Spitälern die gesetzliche Subventionsberechtigung nicht gewährt oder aufgehoben werden könnte und diese durch freiwillige Beiträge ersetzt würde, um der Pflicht zur Leistung eines Sockelbeitrags zu entgehen.